Allgemeine Geschäftsbedingungen der ecoNG GmbH (Fassung 01.01.2024)

A. Geltung 

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zusammen mit den im erteilten Auftrag gesondert enthaltenen Bestimmungen für sämtliche Rechtsgeschäfte mit unseren Vertragspartnern, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. (2) Soweit Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge und Auftragserweiterungen, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. 

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. B. Auftragsannahme Die Ablehnung eines schriftlichen Auftrages haben wir binnen 21 Tagen nach dessen Einlagen schriftlich zu erklären, andernfalls gilt er mit dem Datum der Auftragserteilung als angenommen. Bei Postversand ist die Ablehnung rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fristen zur Post gegeben wird. 

 

C. Angebote 

(1) Richtpreise, die von uns im Vorfeld eines Projektes abgegeben werden, werden schriftlich erteilt, sind freibleibend und können vom im tatsächlichen Angebot genannten Preis abweichen. Ein Richtpreis wird von uns nach bestem Wissen und Gewissen in einem sogenannten Richtpreisangebot abgegeben. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Durch die Abgabe eines Richtpreisangebotes entstehen für uns keinerlei Verpflichtungen. 

(2) Sämtliche Angebote werden nur schriftlich erteilt, sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag kommt mit Unterfertigung des Angebots oder Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung per Post oder EMail zustande. Ein Vertragsangebot unserer Vertragspartner bedarf einer Auftragsbestätigung unsererseits. Der Anbietende ist an eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebots gebunden. Wir behalten uns technische sowie sonstige Änderungen vor, sofern dies dem Vertragspartner zumutbar oder sachlich gerechtfertigt ist. 

(3) Sämtliche von uns zur Verfügung gestellten und auf Planangaben und Vorgaben des Vertragspartners beruhende Kalkulationen (insbesondere Ertragssimulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen) sowie Zeichnungen (insbesondere Layoutpläne), Abbildungen, Beschreibungen und Skizzen in sämtlichen Druckwerken sind nicht Gegenstand unserer freibleibenden Angebote, unverbindlich und dienen lediglich zu Informationszwecken. Wir übernehmen keine Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit von jeglichen Informationen, Formeln oder Ergebnissen, die mit derartigen Musterberechnungen oder Zeichnungen zur Verfügung gestellt werden. Wir übernehmen keine Haftung für Verlust oder Schäden jedweder Art, die auf das Vertrauen in diese Musterberechnungen oder Zeichnungen zurückgeführt werden könnten. 

(4) Die gesamten Angebots- und Projektunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden. Wir sind berechtigt, die Unterlagen jederzeit zurückfordern. In diesem Fall sind die Unterlagen unverzüglich vom Vertragspartner zurückzustellen und/ oder unwiderruflich zu löschen. 

(5) Aus Angaben in Werbeschriften, Katalogen und Prospekten sowie schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, welche nicht Vertragsgegenstand wurden, können keine Haftungen begründet oder Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. 

 

D. Preise 

(1) Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die angebotenen Preise gelten bis auf Widerruf. Sämtliche Preisangaben sind freibleibend. Wir behalten uns eine Anpassung des Preises vor, wenn von den in den Vertragsgrundlagen angeführten Spezifikationen des Leistungsgegenstandes aufgrund einer Leistungsänderung abgewichen wird. Sollten sich die zur Leistungserfüllung notwendigen Kosten, etwa jene für Materialien verändern, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Die Kosten für die zur Leistungserfüllung notwendigen Umbauarbeiten, elektrische Arbeiten, Zusatzaufwendungen im Zuge der Montage etc. sind nicht in den Angeboten enthalten und werden separat verrechnet. 

(2) Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostenerhöhungen von mindestens 3% infolge von Umständen ein, die nicht von unserem Willen abhängen, wie Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Erhöhung unseres Einstandspreises, Erhöhung der Erzeuger- und / oder Großhandelspreise, aufgrund von Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Erhöhung oder Neueinführung von Abgaben bzw. aufgrund von Wertsicherungsklauseln, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend  

Einer Entgeltanpassung müssen wir verpflichtend nachkommen, wenn diese von unserem Vertragspartner beantragt wird. Für Verbraucher sind derartige Preiserhöhungen innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluss sowie bei durch uns verschuldeten Verzug ausgeschlossen. 

(3) Nach Auftragserhalt ist eine Anzahlung von 10% des Angebotspreises zu leisten; es sei denn in der Auftragsbestätigung sind abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart. 

(4) Nach der Modulanlieferung legen wir eine Teilrechnung in der Höhe von 60% des Angebotspreises; es sei denn in der Auftragsbestätigung sind abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart. 

(5) Nach erfolgter Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes und Anlagenübergabe legen wir eine Schlussrechnung in Höhe von 30 % des Angebotspreises. 

(6) Fallen Mehrkosten im Rahmen der Auftragsrealisierung an, werden diese im Zuge der Schlussrechnung verrechnet. 

(7) Nachträgliche Änderungen, die vom Vertragspartner veranlasst sind, sind bei einem Mehraufwand gesondert zu vergüten. 

(8) Bei Dauerschuldverhältnissen wird das Entgelt als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und auf dessen Basis angepasst. Der Monat des Vertragsabschlusses wird als Ausgangsbasis festgelegt. 

 

E. Zahlungsbedingungen 

(1) Die Zahlungen sind entsprechend der schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind die in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. (2) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des (Teil-) Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. (3) Zahlungen unserer Vertragspartner gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. (4) Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen, durch unsere Vertragspartner, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 

(5) Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, Geräte und dergleichen – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen. 

(6) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren und die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 10 % p.a. zu verrechnen. (7) Der säumige Vertragspartner verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahnund Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. 

(8) Wir sind berechtigt die Rechnung elektronisch zu übermitteln. 

(9) Im Falle eines Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner, zweckentsprechende Kosten, die zur Einbringlichmachung notwendig waren, wie etwa Inkassospesen, Rechtsanwalts- oder Mahnkosten, zu ersetzen. Pro Mahnung verpflichtet sich der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug zu einer Zahlung von Mahnspesen iHv € 50, -, wenn diese im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind. 

 

F. Eigentumsvorbehalt 

(1) Sämtliche Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Allfällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten, hat der Vertragspartner auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. 

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – verpflichtet sich der Vertragspartner, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung des Leistungsgegenstandes. 

(4) Bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des von uns an den Vertragspartner gelieferten Gegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. 

(5) Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes durch den Vertragspartner erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Vertragspartner verpflichtet diese umgehend zu melden und den Erlös getrennt zu verwahren. 

(6) Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung sowie bei Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen. 

(7) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und den Leistungsgegenstand herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt bei Verletzung einer vorgenannten Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und den Leistungsgegenstand herauszuverlangen, wenn für uns die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. 

 

G. Erfüllung, Gefahrenübergang 

(1) Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem vom Vertragspartner bestätigten Auftragsumfang. Ein übernommener Auftrag gilt mit erbrachter Leistung als erfüllt; sofern nicht eine andere Form der Erfüllung schriftlich vereinbart wurde. 

(2) Erfüllungsort für jede Leistung und Zahlung ist unser Firmensitz, auch dann wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Die Gefahr geht spätestens bei Zustellung auf den Vertragspartner über; es sei denn, der Schaden wurde von uns schuldhaft verursacht. Bei Verbrauchergeschäften geht die Gefahr bei Übergabe des Leistungsgegenstandes über. 

(3) Wir sind berechtigt Subunternehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen (insbesondere bei Montage- und Elektroarbeiten). Der Vertragspartner gibt dazu seine Zustimmung. 

(4) Die Lieferfrist wird individuell je nach Auftrag bzw. Auftragsgröße vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühesten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem alle technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange einvernehmlich festgelegt sind. Der Liefergegenstand wird direkt vom Hersteller oder Zulieferanten an den Vertragspartner zugestellt. 

(5) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle von höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden oder Energiemangel. Derartige Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Hersteller oder Zulieferanten eintreten. 

(6) Wir behalten uns vor, jederzeit Produkte, auch wenn diese schriftlich in Auftragsbestätigungen oder Rechnungen festgelegt und vereinbart wurden, auf Ausweichprodukte zu ändern, wenn diese qualitativ ähnlich gut oder gleichwertig sind und der Vertragspartner keinen nennenswerten Nachteil davonträgt. 

(7) Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Hierzu bedarf es keiner separaten Absprache mit dem Vertragspartner. 

(8) Der Vertragspartner hat den Leistungsgegenstand unmittelbar nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen. Eine Reklamation muss innerhalb von acht Tagen erfolgen; ansonsten gilt der Leistungsgegenstand als in Ordnung übernommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber stillschweigend oder ausdrücklich auf die Prüfung verzichtet. 

(9) Der Vertragspartner stellt die notwendigen Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber wie Beantragung des Zählpunktes her; abweichende Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung gehen vor. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Datenschutz) können wir diesbezüglich nur unterstützend tätig werden. Weiters stehen wir dem Vertragspartner bei Behördenwegen wie Genehmigungen oder Förderansuchen unterstützend zur Verfügung. (10) Wir beraten den Vertragspartner unverbindlich bezüglich Förderungen, Stromlieferung, Strombezug etc. Wir geben die nach unserem Wissenstand bestmögliche Empfehlung ab; übernehmen diesbezüglich jedoch keinerlei Garantien. Insbesondere bei Förderungen kann es zu - außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden - kurzfristigen Änderungen kommen. 

 

H. Rücktritt vom Vertrag 

(1) Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern kommen die zwingenden Bestimmungen des KSchG zur Anwendung. In anderen Fällen gilt Nachfolgendes. 

(2) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den nachfolgenden Fällen vor: - Wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Vertragserfüllung verunmöglichen oder zu wesentlichen Änderungen führen, sofern diese nicht von uns zu vertreten sind - Wiederholte Verletzung der Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnungen - Handlungen des Auftraggebers mit Schädigungsabsicht für uns - Handlungen des Auftraggebers mit Dritten, die für uns nachteilig sind, gegen die guten Sitten verstoßen oder Abreden mit Dritten, die gegen die Grundsätze des freien Wettbewerbs verstoßen 

(3) Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug oder werden uns nach Rechtswirksamkeit des Auftrages oder noch vor dessen Erfüllung Umstände bekannt, welche die Erfüllung des Vertrages von Seiten des Vertragspartners nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. 

(4) Wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Vertragspartner den Rücktritt verschuldet, hat dieser den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens aber einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des vereinbarten Entgeltes oder Kaufpreises zu bezahlen. Der Vertragspartner hat uns von der Eröffnung eines Konkurses über sein Vermögen zu verständigen. 

(5) Ein Rücktritt vom Vertrag ist elektronisch und per eingeschriebenem Brief geltend zu machen. 

(6) Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden, mindestens aber einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen. 

(7) Kommt es aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens zum Lieferverzug, ist der Vertragspartner berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag steht dem Vertragspartner bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Waren, die nach Angaben des Vertragspartners speziell herzustellen oder zu beschaffen sind, nicht zu. Zur Forderung eines Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist der Vertragspartner nur im Falle eines Verzuges aufgrund unseres vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens berechtigt. 

(8) Andererseits sind wir bei Zahlungsverzug des Vertragspartners unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Im Falle unseres Rücktritts steht uns eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10% des Preises jener Waren zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. 

(9) Die Geltendmachung eines Anspruches wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, laesio enormis, Wucher und Irrtum durch den Käufer wird ausgeschlossen. 

(10) Für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten trägt der Vertragspartner. 

 

I. Gewährleistung 

(1) Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen sind wir berechtigt, mangelhafte Waren gegen gleichwertige einwandfreie Waren innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung. 

(2) Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Anzeige eines Mangels ist eine detaillierte Fehlerbeschreibung beizulegen. 

(3) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln an beweglichen Sachen beträgt 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 12 Monate ab Übergabe. Ansprüche gemäß § 933b ABGB verjähren ebenso binnen dieser Frist. 

(4) Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Vertragspartner nachzuweisen. 

(5) Nicht von der Gewährleistung umfasst sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso für Mängel, die auf vom Vertragspartner beigestelltes Material zurückzuführen sind. Wir haften insbesondere auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder auf chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung schließt den natürlichen Verschleiß nicht ein. 

(6) Der Vertragspartner erhält von uns keine Garantien in Bezug auf die Beschaffenheit der Komponenten. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit oder für Eigenschaften des Kaufgegenstandes übernimmt, stehen dem Vertragspartner, unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche, die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu. 

(7) Geringfügige oder sonstige Änderungen hinsichtlich Leistung oder Lieferung, welche für den Käufer zumutbar sind, gelten als vorweg genehmigt. 

(8) Nach Erhalt der Ware ist diese durch den Käufer zu prüfen und zu übernehmen. Dies kann auch durch bevollmächtige Personen erfolgen. Der Auftragsgegenstand gilt als ordnungsgemäß geliefert, wenn der Käufer auf die Prüfung stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet. 

(9) Nebenkosten, wie etwa für Fahrt, Wegzeit, Ein- und Ausbau, Transport und Entsorgung, die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Für Mängelbehebungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind Gerüste, Hebevorrichtungen, erforderliche Hilfskräfte sowie Kleinmaterialien etc. unentgeltlich bereitzustellen. Teile, die ersetzt werden, sind unser Eigentum. 

 

J. Haftung 

(1) Unsere Haftung ist auf Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt; ausgenommen sind Personenschäden. 

(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Mangelfolgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Verlust von Energie, Daten sowie Informationen, Kosten für Ersatzenergie, des entgangenen Gewinns und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen. 

(3) Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen und Leistungen von uns stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 

(4) Regressforderungen im Sinne des § 5 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Pro Schadensfall wird die Haftung auf € 125.000, - oder auf 25 % des Nettoauftragswerts (je nachdem, welcher Wert niedriger ist) beschränkt. Die Gesamthaftung wird auf € 500.000, - oder auf den Nettoauftragswert (je nachdem, welcher Wert niedriger ist) beschränkt. 

(5) Unsere Haftung ist für sämtliche Leistungen, die von externen Dienstleistern oder Subunternehmern im Rahmen des Auftrags erbracht werden, ausgeschlossen. (6) Unsere Haftung erstreckt sich nur auf die bedingungsgemäße Ausführung, wenn eine Ware aufgrund von Modellen, Zeichnungen, Konstruktionsangaben und sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt werden. 

(7) Der Beweis der leichten oder groben Fahrlässigkeit hat der Käufer zu erbringen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. 

(8) Für den Fall, dass Vertragsstrafen vereinbart wurden, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. 

 

K. Datenschutz 

(1) Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass in der gegenständlichen Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten zum Zwecke von Werbemaßnahmen, betriebswirtschaftlichen Vergleichen und Bonitätsbeurteilungen automationsunterstützt gespeichert, übermittelt und weiterverarbeitet werden. Der Vertragspartner ist ohne Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis berechtigt, die Einwilligung zur Datenübermittlung jederzeit schriftlich zu widerrufen. 

(2) Der Vertragspartner ist einverstanden von der ecoNG GmbH Produktinformationen telefonisch oder auf elektronischem Weg zu erhalten. Dieses Einverständnis kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. 

(3) Adressänderungen müssen durch den Vertragspartner bis zur beiderseitigen, vollständigen Erfüllung des Rechtsgeschäftes bekanntgegeben werden. Sämtliche Korrespondenz an die zuletzt bekanntgegebene Zustelladresse gilt als zugegangen, wenn die Mitteilung einer Adressänderung unterbleibt. 

(4) Der Vertragspartner ist ausdrücklich einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der Bonitätsprüfung zu diesem ausschließlichen Zwecke an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände, wie etwa den Kreditschutzverband von 1870 (KSV), den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA), den Österreichischen Verband Creditreform (ÖVC) und den Alpenländischen Kreditorenverband (AKV) übermittelt werden dürfen. 

(5) Wir verpflichten uns bei der Abarbeitung unserer Aufträge immer aktuelle Spyware-Programme, Firewalls und Virenschutz zu verwenden. Darüber hinaus übernehmen wir keine Haftung für das Auftreten von Viren und/ oder anderen Spyware und Schadprogrammen. 

 

L. Urheberrecht 

(1) Sämtliche Inhalte der Webseite sowie Layout und Gestaltung sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung oder Übernahme von Bestandteilen der Webseite, insbesondere von Texten, Textteilen, Bildmaterial oder grafischen Darstellungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wir sind um stetige Aktualisierung und Überprüfung der Inhalte der Webseite bemüht. Es wird jedoch keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernommen. Gleiches gilt auch für Webseiten, auf die mittels Hyperlinks verwiesen wird. Jegliche Verbindungsherstellung zu derartigen Webseiten erfolgt auf eigene Gefahr. 

(2) Sämtliche Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb, etc. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Nutzungs- oder Verwertungsrechte. 

(3) Werden durch den Vertragspartner geistige Schöpfungen oder unterlagen Dritter eingebracht und macht ebenjener Dritter Schutzrechts geltend, sind wir berechtigt auf Risiko des Vertragspartners die Auftragsausführung bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Kostenersatz für die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten sowie Kostenvorschüsse für Prozesskosten zu fordern. Diesbezüglich hält uns der Vertragspartner schad und klaglos. 

 

M. Rechtswahl, Gerichtsstand 

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit der Kollisionsnormen und des UN Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz unserer Firma örtlich und sachlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). 

N. Änderungen an den AGB, Salvatorische Klausel 

(1) Änderungen an den hier genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vorbehalten. Diese müssen jedoch dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist von mindestens zwei Wochen nach deren Erscheinen mitgeteilt werden. 

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.